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SOOSA

§ 95 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/95#abs-1 (1) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/95#abs-2 (2) § 84 gilt entsprechend.

§ 94 § 96