Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 96 Prüfungsgegenstände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/96#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/96#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie kann fachpraktische Teile enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/96#abs-3 (3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.