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SOOSA

§ 82 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-1 (1) Wer den Realschulabschluss erwerben will, ohne im Freistaat Sachsen Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule oder einer als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule zu sein, kann als Schulfremder die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen. Darüber hinaus können Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasium verlassen wollen, als Schulfremde die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-2 (2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer

1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation oder Behandlung in einer Einrichtung im Freistaat Sachsen befindet oder im Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt,

2. das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der Antragstellung vollendet,

3. ein Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und

4. den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Realschulbildungsganges der Oberschule über einen angemessenen Zeitraum befasst hat. Lehrstoff des Realschulbildungsganges ist die Gesamtheit der Lernbereiche, die in den Lehrplänen für die in § 83 Absatz 1 und 2 genannten Fächer aufgeführt sind. Der Nachweis ist insbesondere dann erbracht, wenn der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder eines Lehrers vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-3 (3) Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach anzugeben. Der Antrag wird durch den volljährigen Bewerber oder bei minderjährigen Bewerbern durch die Eltern gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-4 (4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsweg,

2. eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,

3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 eine beglaubigte Kopie des letzten Jahreszeugnisses und

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-5 (5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/82#abs-6 (6) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer werden von der Schulaufsichtsbehörde einer öffentlichen Oberschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.

§ 81 § 83