Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 90 Prüfungsgegenstände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/90#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/90#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 der Fächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie kann fachpraktische Teile enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/90#abs-3 (3) Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.

§ 89 § 91