Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 84 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/84#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Oberschulen abgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/84#abs-2 (2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Oberschulen statt.

§ 83 § 85