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SOOSA

§ 59 Aufnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59#abs-1 (1) Am Produktiven Lernen können Schüler teilnehmen, welche die Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges absolviert haben. Das gilt auch für Schüler, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Klassenstufe 8 versetzt würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59#abs-2 (2) Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. In diesem Fall findet § 8 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59#abs-3 (3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59#abs-4 (4) Die Eignung des Bildungsangebotes für die Schüler wird durch ein Aufnahmeverfahren geprüft. Dieses umfasst auch eine sechswöchige Orientierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59#abs-5 (5) Der Schulleiter entscheidet nach der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme des Schülers. In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schüler bis zu dieser Entscheidung als Schüler der abgebenden Schule.

§ 58 § 60