Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 58 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/58#abs-1 (1) Produktives Lernen ist ein besonderer zweijähriger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9 des Hauptschulbildungsganges für Schüler, die einer besonderen Förderung bedürfen, um einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss zu erwerben. Das Produktive Lernen verbindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplätzen mit dem fachbezogenen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernen in der Schule in den drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Lernen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezogenes Lernen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/58#abs-2 (2) Für das Produktive Lernen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 57 § 59