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# § 59 SOOSA (Sachsen) — Aufnahme

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Produktiven Lernen können Schüler teilnehmen, welche die Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges absolviert haben. Das gilt auch für Schüler, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Klassenstufe 8 versetzt würden.

(2) Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. In diesem Fall findet § 8 keine Anwendung.

(3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern.

(4) Die Eignung des Bildungsangebotes für die Schüler wird durch ein Aufnahmeverfahren geprüft. Dieses umfasst auch eine sechswöchige Orientierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8.

(5) Der Schulleiter entscheidet nach der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme des Schülers. In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schüler bis zu dieser Entscheidung als Schüler der abgebenden Schule.

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Zitiervorschlag: § 59 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/59

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