Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Oberschule wechseln. Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau.

§ 7 § 9