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SOOSA

§ 60 Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/60#abs-1 (1) Der Unterricht wird in den Klassenstufen 8 und 9 in Lerngruppen erteilt. Der Unterricht kann auch klassenstufenübergreifend erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/60#abs-2 (2) Abweichend von § 14 Absatz 1 nehmen die Schüler am besonderen Bildungsweg Produktives Lernen in der Weise teil, dass sie gemäß der geltenden Stundentafel an einigen Wochentagen in der Schule unterrichtet werden und an den sonstigen Wochentagen an selbst gewählten Praxisplätzen in Betrieben, Verwaltungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen tätig sind. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/60#abs-3 (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 gliedert sich das Schuljahr in drei Abschnitte, die als Trimester bezeichnet werden. Die Trimester sollen von annähernd gleicher Länge sein. Das Ende des ersten und zweiten sowie der Beginn des zweiten und dritten Trimesters werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift schuljährlich festgelegt.

§ 59 § 61