Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 53 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/53#abs-1 (1) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden findet parallel zur hochschulischen Ausbildung und in die Hochschule integriert eine schulische Ausbildung in einem besonderen Bildungsweg gemäß § 2 Absatz 4 statt. Dabei finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/53#abs-2 (2) Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpften schulischen und hochschulischen Ausbildung ist Rechnung zu tragen. Die hochschulrechtlichen Vorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/53#abs-3 (3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulaufsichtsbehörden oder durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.

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