Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 2 Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/2#abs-1 (1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. Ab der Klassenstufe 5 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/2#abs-2 (2) Die Schulen bieten im Wahlbereich für besonders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. Über die Angebote im Wahlbereich hinaus können die Schulen in allen Klassenstufen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/2#abs-3 (3) Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger bestimmt. In der vertieften sportlichen Ausbildung tritt der Profilsport an die Stelle des Wahlbereichs. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten welche Sportarten angeboten werden. Dabei werden Schwerpunktsportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31 Absatz 2 bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/2#abs-4 (4) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine tänzerische Ausbildung durch die Hochschule umfasst. Das Angebot einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unberührt. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/2#abs-5 (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgewählte Oberschulen, an denen der besondere Bildungsweg Produktives Lernen eingerichtet wird. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 10.