Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 54 Aufbau
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/54#abs-1 (1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in die Orientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6 und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassenstufen 7 bis 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/54#abs-2 (2) Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgang betreffen, finden keine Anwendung.