Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 52 Wiederholung der Klassenstufe 9
Stand: 26.08.2026
Schüler, die im Hauptschulbildungsgang weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.