(1) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden findet parallel zur hochschulischen Ausbildung und in die Hochschule integriert eine schulische Ausbildung in einem besonderen Bildungsweg gemäß § 2 Absatz 4 statt. Dabei finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpften schulischen und hochschulischen Ausbildung ist Rechnung zu tragen. Die hochschulrechtlichen Vorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulaufsichtsbehörden oder durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.