Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 18 Wahlbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18#abs-1 (1) Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18#abs-2 (2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18#abs-3 (3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18#abs-4 (4) Die zweite abschlussorientierte Fremdsprache ist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4 Satz 1. Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt die Note nicht in die Versetzungsentscheidung ein; im Übrigen bleibt § 28 unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18#abs-5 (5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz 4 wird benotet.