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SOOSA§ 22 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-1 (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde für den jeweiligen Abschluss erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung grundsätzlich die Lernziele der Lehrpläne der jeweiligen Förderschultypen verbindlich. § 63 Absatz 2 bleibt unberührt. In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan sind die Lerninhalte der Lehrpläne der Schulart Oberschule zu nutzen. Dabei kann von der Stundentafel der Schulart Oberschule abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-3 (3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-4 (4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens 2 Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-5 (5) Für Schüler,
1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-6 (6) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/22#abs-7 (7) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben.