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# § 18 SOOSA (Sachsen) — Wahlbereich

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.

(2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.

(3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.

(4) Die zweite abschlussorientierte Fremdsprache ist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4 Satz 1. Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt die Note nicht in die Versetzungsentscheidung ein; im Übrigen bleibt § 28 unberührt.

(5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz 4 wird benotet.

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Zitiervorschlag: § 18 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/18

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