Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 17 Pflichtbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/17#abs-1 (1) Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Schulaufsichtsbehörde den Unterricht in der zweiten Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/17#abs-2 (2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

§ 16 § 18