Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 24 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-1 (1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1. Klassenarbeiten,
2. Komplexen Leistungen,
3. Kurzkontrollen und
4. sonstigen Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-2 (2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-3 (3) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-4 (4) In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. Sie wird durch den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-5 (5) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen und sonstige Leistungen erbracht werden. Sie sollen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24#abs-6 (6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.