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# § 61 SOGYA (Sachsen) — Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Prüfling eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 53, 54, 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 entsprechend.

(3) Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüflinge teilnehmen. Er dauert bei zwei Prüflingen in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel insgesamt 25 Minuten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4, § 59 Absatz 1 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend.

(4) Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

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Zitiervorschlag: § 61 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/61

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