(1) Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. § 4 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 34 Absatz 3 bis 7 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 71 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.