Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen

SOGES

§ 8 Schulwechsel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Gemeinschaftsschule wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine andere Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule kann Ausnahmen von der Pflicht zulassen, Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln wollen, erhalten auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung. § 24 der Schulordnung Grundschulen gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben können nach der Klassenstufe 2 in eine besondere Klasse (LRS-Klasse) an einer Grundschule oder an einer Oberschule+ wechseln. Nach dem Besuch der LRS-Klasse kann die Schülerin oder der Schüler wieder in die Klassenstufe 4 der Gemeinschaftsschule wechseln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-6 (6) Nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters werden Schülerinnen und Schüler, die

1. nach Abschluss der Klassenstufe 6 der Oberschule in die Klassenstufe 7 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 dem Hauptschulanforderungsniveau, dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet,

2. nach Abschluss der Klassenstufe 7 oder 8 des Hauptschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8 oder 9 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 dem Hauptschulanforderungsniveau oder dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet,

3. nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet,

4. nach Abschluss der Klassenstufe 6 bis 9 des Gymnasiums in die Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-7 (7) Für den Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart werden die Noten in den einzelnen Fächern auf dem jeweils besuchten Anforderungsniveau ausgewiesen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/8#abs-8 (8) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule sie anfordert. Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 7 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzung und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.

§ 7 § 9