Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 7 Bildungsberatung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-1 (1) Die Gemeinschaftsschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm und das pädagogische Konzept der Schule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-2 (2) Die Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers. Sie orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen und erfolgt insbesondere zu Fragen der Schullaufbahn, zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-3 (3) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an. Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-4 (4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der jeweiligen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers, wobei Bildungsvereinbarungen geschlossen werden können. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden. Die Gespräche sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-5 (5) Eltern, deren Kind nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln soll, bietet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 ein Gespräch über die voraussichtliche Bildungsempfehlung an. Zu diesem Gespräch können die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer sowie weitere Lehrerinnen und Lehrer hinzugezogen werden. In dem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung hinzuweisen. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Gemeinschaftsschule ein Beratungsgespräch mit Lehrerinnen und Lehrern der Oberschule oder des Gymnasiums.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-6 (6) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet die Gemeinschaftsschule eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-7 (7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung zur weiteren Schullaufbahn durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-8 (8) In den Klassenstufen 1 bis 10 betreut und berät eine Lehrerin oder ein Lehrer als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie oder er unterrichtet. Eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die er unterrichtet und die ihm von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/7#abs-9 (9) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert und berät die Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer über Belange der gymnasialen Oberstufe.