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SOGES

§ 3 Leistungsdifferenzierender Unterricht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/3#abs-1 (1) Ab der Klassenstufe 7 erfolgt in ausgewählten Fächern nach Maßgabe von Absatz 5 (Differenzierungsfächer) Unterricht in den lehrplanbezogenen Anforderungsniveaus Hauptschulanforderungsniveau, Realschulanforderungsniveau oder gymnasiales Anforderungsniveau (leistungsdifferenzierender Unterricht). Das pädagogische Konzept gemäß § 3a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes muss Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des leistungsdifferenzierenden Unterrichts enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/3#abs-2 (2) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung durch die Schule, welchem Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler jeweils zugeordnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/3#abs-3 (3) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulanforderungsniveau wird in der Regel nicht empfohlen, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als zwei Differenzierungsfächern gemäß Absatz 5 Satz 2 mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/3#abs-4 (4) Die Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Anforderungsniveau wird in der Regel empfohlen, wenn in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/3#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie, Physik, Chemie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie mindestens nach den Lehrplänen des Realschulbildungsganges unterrichtet. Über weitere Fächer entscheidet jeweils die Schule.

§ 2 § 4