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SOGES§ 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/9#abs-1 (1) Liegen bei Anmeldung für die Klassenstufe 1 Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vor, können die Eltern oder die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes beantragen. Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/9#abs-2 (2) Ergeben sich in den Klassenstufen 1 bis 4 Anhaltspunkte dafür, dass Schülerinnen und Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes bei der Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/9#abs-3 (3) Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 oder der Jahrgangsstufen 11 und 12 Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes .