Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 24 Nichterbrachte Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/24#abs-1 (1) Werden in den Klassenstufen 1 bis 4 Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/24#abs-2 (2) Werden in den Klassenstufen 5 bis 10 und den Jahrgangsstufen 11 und 12 eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen versäumt, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrerin oder der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/24#abs-3 (3) Werden in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. In den Klassenstufen 7 bis 10 wird die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/24#abs-4 (4) Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt die Lehrerin oder der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.