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SOGES

§ 5 Anmeldung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-1 (1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung für die Klassenstufe 1 durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. In den Fällen von § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes muss die Anmeldung bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin für die Anmeldung nach Satz 3 benennt die oberste Schulaufsichtsbehörde in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zum Bedarf und Schuljahresablauf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-2 (2) Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Gemeinschaftsschule anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Grundschule ihres Schulbezirks oder einer Oberschule+ angemeldet haben. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mit, welches Kind an der Gemeinschaftsschule nicht aufgenommen wird. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-3 (3) Bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-4 (4) Für den Besuch einer genehmigten Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-5 (5) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gemeinschaftsschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die an der Gemeinschaftsschule möglichen Abschlüsse, das pädagogische Konzept, insbesondere der leistungsdifferenzierende Unterricht in den verschiedenen Anforderungsniveaus und der Wahlbereich, das Schulprogramm sowie die möglichen Übergänge zu anderen Schularten vorgestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-6 (6) Die Eltern melden die Kinder an, volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis über die Identität der Schülerin oder des Schülers sowie ab Klassenstufe 2 das zuletzt erstellte Jahreszeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule vorzulegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-7 (7) Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:

1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes,

3. Geschlecht des Kindes,

4. Anschrift der Eltern und des Kindes,

5. Telefonnummer,

6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,

7. Staatsangehörigkeit des Kindes,

8. Religionszugehörigkeit des Kindes,

9. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind sowie Teilleistungsschwächen, die dafür qualifizierte Lehrerinnen, Lehrer, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt haben, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

10. bei Anmeldung für die Klassenstufe 1, ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird,

11. Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und

12. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/5#abs-8 (8) Die Daten nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler verarbeitet werden.

§ 4 § 6