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§ 14b Bildungsberatung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-1 (1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-2 (2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-3 (3) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an. Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-4 (4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung. Zu diesem Gespräch können Beratungslehrkräfte und weitere Lehrkräfte hinzugezogen werden. In dem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrkräften weiterführender allgemeinbildender Schulen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-5 (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. Unter Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen kann die besondere Bildungsberatung die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 ersetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14b#abs-6 (6) Die Gespräche an den Förderschulen und an der Schulaufsichtsbehörde sind zu dokumentieren.

§ 14a § 15