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§ 14a Schuleingangsphase

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14a#abs-1 (1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14a#abs-2 (2) Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14a#abs-3 (3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

1. kognitive Entwicklung;

2. sprachliche Entwicklung;

3. emotionale und soziale Entwicklung sowie

4. körperliche und motorische Entwicklung.

Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14a#abs-4 (4) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.

§ 14 § 14b