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SOFS§ 14 Anmeldung und Aufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14#abs-1 (1) Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an. Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 6 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes vorzulegen. Folgende Daten werden verarbeitet:
1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3. Geschlecht des Kindes;
4. Anschrift der Eltern und des Kindes;
5. Telefonnummer;
6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7. Staatsangehörigkeit des Kindes;
8. Religionszugehörigkeit des Kindes;
9. Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10. eine von dafür qualifizierten Lehrkräften, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche;
11. der letzte Förderplan;
12. der letzte Entwicklungsbericht;
13. das förderpädagogische Gutachten;
14. ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
15. Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
16. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 15 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 10, 13 und 16 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14#abs-2 (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.