nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14a SOFS (Sachsen) — Schuleingangsphase

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.

(2) Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen.

(3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

1. kognitive Entwicklung;

2. sprachliche Entwicklung;

3. emotionale und soziale Entwicklung sowie

4. körperliche und motorische Entwicklung.

Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

(4) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.

---

Zitiervorschlag: § 14a SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/14a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
