Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der …

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote gemäß § 4 dieser Verordnung verstößt, sofern keine Ausnahme im Sinne des § 5 vorliegt oder keine Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde.

Ordnungswidrig in diesem Sinne handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Umfang einer ihm nach § 6 der Verordnung erteilten Befreiung überschreitet.

§ 6 § 8