Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der …

§ 5 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht für:

die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch unter Benutzung von Wasserfahrzeugen durch den Fischereiausübungsberechtigten;

alle Handlungen, inbegriffen die Benutzung von Wasserfahrzeugen, die die Landestalsperrenverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben zu Betrieb, Bewirtschaftung, Überwachung und Havariebekämpfung an Absperrbauwerken, auf Wasserflächen und im Uferbereich ausführen muß;

den Einsatz von Wasserfahrzeugen bei Havarien und Unfällen;

den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserwacht;

das Angeln vom Ufer aus;

den Fahrgastschiffverkehr in der bisher ausgeübten Art und Weise.

die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln.

§ 4 § 6