Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5030/4#abs-1 (1) In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung oder Störung der sich dort aufhaltenden Vogelarten führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5030/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

zu surfen;

Boote und andere Wasserfahrzeuge einzubringen;

Tauchsport zu betreiben;

Flug-, Fahr- und Bootsmodelle sowie vergleichbare Freizeitgeräte zu betreiben;

den nach § 2 der Verordnung geschützten Vögeln nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie zu bejagen;

die dem Jagdrecht unterliegenden Wasserwildarten im Geltungszeitraum der Verordnung zu bejagen;

Hunde frei laufen zu lassen.

§ 3 § 5