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§ 7 SN-5030 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote gemäß § 4 dieser Verordnung verstößt, sofern keine Ausnahme im Sinne des § 5 vorliegt oder keine Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde.

Ordnungswidrig in diesem Sinne handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Umfang einer ihm nach § 6 der Verordnung erteilten Befreiung überschreitet.