§ 4 gilt nicht für:
die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch unter Benutzung von Wasserfahrzeugen durch den Fischereiausübungsberechtigten;
alle Handlungen, inbegriffen die Benutzung von Wasserfahrzeugen, die die Landestalsperrenverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben zu Betrieb, Bewirtschaftung, Überwachung und Havariebekämpfung an Absperrbauwerken, auf Wasserflächen und im Uferbereich ausführen muß;
den Einsatz von Wasserfahrzeugen bei Havarien und Unfällen;
den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserwacht;
das Angeln vom Ufer aus;
den Fahrgastschiffverkehr in der bisher ausgeübten Art und Weise.
die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln.