nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SN-5030 (Sachsen) — Ausnahmen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 4 gilt nicht für:

die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch unter Benutzung von Wasserfahrzeugen durch den Fischereiausübungsberechtigten;

alle Handlungen, inbegriffen die Benutzung von Wasserfahrzeugen, die die Landestalsperrenverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben zu Betrieb, Bewirtschaftung, Überwachung und Havariebekämpfung an Absperrbauwerken, auf Wasserflächen und im Uferbereich ausführen muß;

den Einsatz von Wasserfahrzeugen bei Havarien und Unfällen;

den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserwacht;

das Angeln vom Ufer aus;

den Fahrgastschiffverkehr in der bisher ausgeübten Art und Weise.

die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln.

---

Zitiervorschlag: § 5 SN-5030 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5030/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
