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# § 4 SN-5030 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung oder Störung der sich dort aufhaltenden Vogelarten führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

zu surfen;

Boote und andere Wasserfahrzeuge einzubringen;

Tauchsport zu betreiben;

Flug-, Fahr- und Bootsmodelle sowie vergleichbare Freizeitgeräte zu betreiben;

den nach § 2 der Verordnung geschützten Vögeln nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie zu bejagen;

die dem Jagdrecht unterliegenden Wasserwildarten im Geltungszeitraum der Verordnung zu bejagen;

Hunde frei laufen zu lassen.

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Zitiervorschlag: § 4 SN-5030 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5030/4

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