(1) In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung oder Störung der sich dort aufhaltenden Vogelarten führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
zu surfen;
Boote und andere Wasserfahrzeuge einzubringen;
Tauchsport zu betreiben;
Flug-, Fahr- und Bootsmodelle sowie vergleichbare Freizeitgeräte zu betreiben;
den nach § 2 der Verordnung geschützten Vögeln nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie zu bejagen;
die dem Jagdrecht unterliegenden Wasserwildarten im Geltungszeitraum der Verordnung zu bejagen;
Hunde frei laufen zu lassen.