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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 12 Aufgaben der Prüfungsbehörde, des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/12#abs-1 (1) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für:

1. die Festsetzung der Termine des Prüfungsverfahrens und der Anmeldefrist,

2. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung,

3. die Gewährleistung der Aufsichtsführung bei der schriftlichen Lehrgangsprüfung,

4. die Zuleitung der oder Gewährung des Zugangs zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 zur Erst- und Zweitkorrektur,

5. die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen nach § 28 nach Mitteilung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise dessen Stellvertretung, einem Mitglied der durchführenden Prüfungsunterausschüsse, einer Ersatzperson oder Aufsichtspersonal im Rahmen der Abnahme der schriftlichen Prüfung,

6. das Abfordern eines amtsärztlichen Gutachtens als Nachweis eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme nach § 29 Absatz 4 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für:

1. die Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,

2. die Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,

3. die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche Prüfung,

4. die Entscheidung über das Ablegen der schriftlichen Prüfung in elektronischer Form im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde,

5. die Bestimmung der Korrektorinnen und Korrektoren für die schriftliche Prüfung,

6. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung in Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 1,

7. die Abnahme der mündlichen Prüfung, die jeweils von 3 Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen ist,

8. die Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung nach § 32 Absatz 1 und 2,

9. die Erstellung der Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses und die Zuleitung an die Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/12#abs-3 (3) Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse sind zuständig für:

1. die Abnahme, die Bewertung und die Beschlussfassung über das Ergebnis der praktischen Prüfung,

2. die Mitteilung von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 28 an den Prüfungsausschuss bei der Prüfung nach Nummer 1.

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