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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 29 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/29#abs-1 (1) Prüflinge können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/29#abs-2 (2) Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/29#abs-3 (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Prüfungsteile werden anerkannt, wenn sie jeweils vor Eintritt des wichtigen Grundes vollständig beziehungsweise im Fall der praktischen Lehrgangsprüfung auch anteilig abgeschlossen sind. Das Prüfungsverfahren wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/29#abs-4 (4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. Im Fall der Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 28 § 30