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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/17#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Sie teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Zulassungsentscheidung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/17#abs-2 (2) Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich von der Prüfungsbehörde mitzuteilen.

§ 16 § 18