Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 13 Verschwiegenheit
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde.