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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 32 Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/32#abs-1 (1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/32#abs-2 (2) Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
1. das Ergebnis der schriftlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent,
2. das Ergebnis der praktischen Lehrgangsprüfung mit 40 Prozent und
3. das Ergebnis der mündlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent.
Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/32#abs-3 (3) Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist. Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden.