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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/28#abs-1 (1) Der betreffende Prüfungsteil, in schweren Fällen die gesamte Lehrgangsprüfung, ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten, wenn ein Prüfling den Versuch unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen durch

1. Täuschung,

2. Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel,

3. unzulässige Hilfe Dritter oder

4. Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen.

Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsperson steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/28#abs-2 (2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Lehrgangsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtsperson in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/28#abs-3 (3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/28#abs-4 (4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip gemäß § 22 kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/28#abs-5 (5) Wird ein Verstoß nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung nachträglich bekannt, ist die Lehrgangsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vom Prüfling im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Kontrollen einschließlich erlassener Maßnahmen gegenüber Dritten nach § 2 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319) bleiben davon unberührt.

§ 27 § 29