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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 23 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-1 (1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die nach § 21 Absatz 1 Gewählte oder den nach § 21 Absatz 1 Gewählten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-3 (3) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. § 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 22 § 24