Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 23 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-1 (1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die nach § 21 Absatz 1 Gewählte oder den nach § 21 Absatz 1 Gewählten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/23#abs-3 (3) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. § 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.