Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 5 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/5#abs-1 (1) Ein Mensch mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die sich berechtigt im Freistaat Sachsen aufhält und die selbst oder bei der mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/5#abs-2 (2) Migrationsgesellschaftliche Kompetenz ist die Fähigkeit, mit Menschen unterschiedlicher Herkunft ohne stereotype Zuschreibungen und Vorurteile zu kommunizieren, ihnen konstruktiv und respektvoll zu begegnen sowie bei Maßnahmen, Vorhaben und Programmen teilhabehemmende oder sonst benachteiligende Auswirkungen und Verhaltensweisen zu erkennen und zu überwinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/5#abs-3 (3) Freie Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und weiterer gemeinnütziger Organisationen.