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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 8 Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/8#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen soll in seinen Behörden bei der Personalgewinnung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen den Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund erhöhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/8#abs-2 (2) Bei Stellenausschreibungen für Behörden des Freistaates Sachsen soll darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.

§ 7 § 9