Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 22 Aufgaben und Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-1 (1) Die oder der Sächsische lntegrationsbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. An sie oder ihn gerichtete Bitten und Beschwerden nimmt sie oder er entgegen und geht ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten nach. Sie oder er kann in Erfüllung der übertragenen Aufgaben von dem Staatsministerium des lnnern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht, von weiteren Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Auskunft verlangen. Die ersuchten Stellen sind verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen, soweit keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn sich diese an die Sächsische Integrationsbeauftragte oder den Sächsischen Integrationsbeauftragten gewandt hat mit der Bitte, in der betreffenden Sache tätig zu werden. An natürliche und juristische Personen des Privatrechts kann sich die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte mit der Bitte um Unterstützung wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-2 (2) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Bericht zur Situation im Freistaat Sachsen lebender Menschen mit Migrationshintergrund. Sie oder er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. Auf Anforderung des Landtages hat sie oder er diesem besondere Berichte vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-3 (3) Zu Gesetzentwürfen mit möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund kann die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. Zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-4 (4) Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-5 (5) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte soll ihre oder seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder über Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund den zuständigen Behörden zugänglich machen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/22#abs-6 (6) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte arbeitet mit den kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 21 § 23